Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. zu freiheitsentziehenden Strafmaßnahmen

In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2026 wendet sich der Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. (KJRV) mit Nachdruck gegen die aktuelle Debatte in Sachsen, strafunmündige Kinder der sogenannten “Leipziger Kinderbande“ in geschlossenen Einrichtungen unterzubringen. Der Verein kritisiert die Forderungen aus Politik und Polizei als rechtswidrigen Systembruch, da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB absolut schuldunfähig sind. Diese gesetzliche Grenze dürfe nicht durch eine Zweckentfremdung des Familienrechts (§ 1631b BGB) umgangen werden, um staatliche Sanktionsinteressen unter dem Deckmantel der Kinder- und Jugendhilfe zu verfolgen: Eine Genehmigung zum Freiheitsentzug könne der Staat im Gegensatz zum Familiengericht und Personensorgeberechtigten nicht erteilen.

Ein zentrales Argument der Kritik ist die funktionale Trennung von Straf- und Familienrecht: Während das Strafrecht auf das Schuldprinzip setzt, dient das Familienrecht ausschließlich dem Kindeswohl und dem staatlichen Wächteramt. Eine Vermischung dieser Bereiche widerspreche elementaren rechtsstaatlichen Prinzipien. Zudem warnt der KJRV vor einem historischen Rückgriff auf autoritäre Konzepte der Gefahrenabwehr. Die feste Altersgrenze von 14 Jahren sei eine bewusste Lehre aus der Zeit des Nationalsozialismus, in der die Strafmündigkeit instrumentalisiert wurde, um Kinder allein aufgrund ihrer vermeintlichen Gefährlichkeit zu internieren.

Darüber hinaus zieht der Verein die praktische Wirksamkeit geschlossener Unterbringungen in Zweifel. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungsberichte betroffener Jugendlicher zeigten, dass solche Maßnahmen weder sicher vor Entweichungen schützen noch pädagogisch nachhaltig erfolgreich sind – die Erfolgsquoten lägen bei unter 50 Prozent. Statt auf Freiheitsentzug zu setzen, fordert der KJRV eine bessere Ausstattung der offenen Jugendhilfe, die konsequente Nutzung bereits bestehender familiengerichtlicher Schutzmaßnahmen sowie den Ausbau spezialisierter Koordinierungsstellen für komplexe Hilfefälle. Eine Unterbringung zu Strafzwecken sei in der sächsischen Jugendhilfe daher weder rechtlich zulässig noch fachlich begründbar.

https://www.jugendhilferechtsverein.de/geschlossene-unterbringung-und-freiheitsentzug-darf-in-der-jugendhilfe-keinen-platz-haben-statement-des-kinder-und-jugendhilferechtsverein-e-v-zur-aktuellen-diskussion-in-sachsen/